Ausschluss von Extremisten ist keine grundrechtswidrige Diskriminierung

Schließt ein Verein ein Mitglied wegen extremistischer politischer Anschauungen und Aktivitäten aus dem Verein aus, ist das kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes.

So urteilte das Bundesverfassungsgericht (BverfG) im Fall eines Sportvereins, der einen NPD-Funktionär aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung (Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung; Unvereinbarkeit der NPD-Mitgliedschaft) ausschloss (Beschluss vom 2.02.2023, 1 BvR 187/21).

Das NPD-Mitglied klagte zunächst vor den Zivilgerichten und rief, nachdem es dort nicht Recht bekam, das BverfG an. Das wies die Verfassungsbeschwerde ab.

Eine Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) sei nicht möglich. Dieses Diskriminierungsverbot des GG lautet:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“

Die Rechte der Mitglieder eines Vereins – so das BverfG – bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Die Verfassung garantiert das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat und schützt damit auch die Entscheidung über die Zwecksetzung dieses Zusammenschlusses.

Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein wie hier mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das nicht zu beanstanden.

Hinweis: Die Satzung muss eine einschlägige Regelungen (Extremistenklausel) enthalten, um Mitglieder aus politischen oder weltanschaulichen Gründen auszuschließen. Andernfalls wäre nur ein Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Das setzt aber voraus, dass das Mitglied das Vereinsleben durch sein Verhalten unzumutbar stört. Diese Schwelle setzen die Gerichte aber sehr hoch an.

Quelle: Vereinsknowhow

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